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Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Sexuelle und sexistische Belästigung am Arbeitsplatz ist eine oft tabuisierte Realität. Bis heute zögern viele Belästigte, Unterstützung zu holen – trotz klarer gesetzlicher Schutz-Bestimmungen. Als sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz gilt jedes Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz verletzt. Dies gilt auch für Belästigungen unter Personen des gleichen Geschlechts. Das Empfinden der belästigten Person ist ausschlaggebend, nicht die Absicht der belästigenden Person.
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch darauf, dass ihre persönlichen Grenzen im zwischenmenschlichen Kontakt von Arbeitskollegen und Arbeitskolleginnen, Kunden und Lieferanten respektiert werden.
Unter Sexueller Belästigung am Arbeitsplatz fällt jede Handlung mit sexuellem Bezug, die von der betroffenen Person unerwünscht ist und diese in ihrer Würde verletzt. Sie kann von Arbeitskollegen und Arbeitskolleginnen ausgehen, von Mitarbeitenden von Partnerbetrieben und Lieferanten oder von der Kundschaft.
Das Empfinden der belästigten Person ist ausschlaggebend, nicht die Absicht der belästigenden Person. Bei sexueller Belästigung werden die persönlichen Grenzen und die Integrität der betroffenen Person missachtet. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz hat nichts mit einem Flirt zu tun. Zu einem Flirt sagen beide Seiten ja, die Situation ist für beide angenehm. Sexuelle Belästigung ist hingegen immer von einer Seite her unerwünscht. Es handelt sich hierbei um einen Übergriff – und oft um Machtmissbrauch.
Sexuelle Belästigung kann von Einzelpersonen oder Gruppen mit Worten, Gesten oder Taten ausgeübt werden. Darunter fallen Handlungen wie z.B.:
In Abgrenzung zur sexuellen Belästigung versteht man unter Sexismus jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Wenn Frauen oder Männer z.B. wegen ihres Aussehens, ihres Verhaltens oder ihrer sexuellen Orientierung verspottet werden oder anzüglichen Bemerkungen ausgesetzt sind, ist das sexistisches Verhalten.
Arbeitgebende sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Mitarbeitenden vor sexueller Belästigung zu schützen. Sie sind verantwortlich und haften dafür, dass Frauen und Männer am Arbeitsplatz nicht sexuell belästigt werden.
Sagen Sie der belästigenden Person klar und deutlich, dass Sie sich durch ihr Verhalten belästigt fühlen. Wenn die Belästigungen nicht enden, drohen Sie dieser Person an, dass Sie sich an vorgesetzter Stelle beschweren werden, wenn die Belästigungen nicht sofort aufhören. Wenn es Ihnen schwer fällt die belästigende Person direkt zu konfrontieren, können Sie ihr einen Brief schreiben. Machen Sie sich eine Kopie des Schreibens. Halten Sie die sexuellen Belästigungen schriftlich fest. Notieren Sie, wer, was, wann und wo getan hat und ob es Zeugen oder Beweise gibt. Bewahren Sie Beweise wie E-Mails, WhatsApp etc. auf. Holen Sie sich im privaten und beruflichen Umfeld moralischen und menschlichen Rückhalt.
Lassen Sie sich beraten, wenn Sie Unterstützung brauchen oder wenn die Belästigungen anhalten. Reden Sie möglichst mit Ihren Vorgesetzten oder der für Sie zuständigen HR-Person oder lassen Sie sich extern beraten.
Wenn Sie Zeuge von sexueller Belästigung werden, dann sprechen Sie die betroffene Person auf die Vorfälle an. Ermutigen Sie sie aktiv zu werden und sich gegen die Angriffe zu wehren. Unternehmen Sie nichts gegen den Willen der betroffenen Person. Wenn es zu einer Untersuchung der Belästigungsvorwürfe kommt, können Sie sich als Zeuge zur Verfügung stellen.
Zeigen Sie Zivilcourage. Vermeiden Sie es bei sexistischen Sprüchen und Witzen mitzulachen. Sagen Sie, dass Sie das nicht lustig finden.
Betriebsinterne Meldung Falls möglich, wenden Sie sich zuerst an Ihren Vorgesetzen. Falls Sie dies nicht wünschen oder können, bieten Ihnen im Normalfall auch die Ansprechpersonen von Human Resources Unterstützung an. Personen im Betrieb sind dazu verpflichtet, ihre Meldung ernst zu nehmen und zu bearbeiten.
Vertrauliche Beratung (ohne Interventionspflicht) Falls diese benannt sind in Ihrem Unternehmen, wenden Sie sich an die internen Vertrauenspersonen. Diese beraten und unterstützen Sie vertraulich.
Als externe Anlaufstelle für Verletzungen der persönlichen Integrität steht Ihnen die Mitarbeitendenberatung der Movis AG zur Verfügung. Melden Sie sich bei den Beratungspersonen, die für Ihr Unternehmen zuständig sind oder unter Telefon 0848 270 270 (24 Stunden / 7 Tage erreichbar).
Sexuelle Belästigung kann der betroffenen Person auf vielfältige Weise schaden und gravierende Auswirkungen haben. Die Freude an der Arbeit geht verloren. Es entsteht Misstrauen gegenüber Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen. Die Konzentrations- und Leistungsfähigkeit nehmen ab. Es entstehen Scham- und Schuldgefühle. Gesundheitliche Konsequenzen körperlicher und psychischer Art wie Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit, Rückenschmerzen, Magenbeschwerden, Depression, Gefühle von Ekel und Hilflosigkeit, Angst, hilflose Wut etc. machen sich bemerkbar.
Personen, die Arbeitskollegen oder Arbeitskolleginnen sexuell belästigen, müssen mit Sanktionen durch den Arbeitgeber rechnen. Je nach Schweregrad der Verfehlung ist mit einem Verweis bis hin zur Entlassung und einem Eintrag in die Personalakte zu rechnen.
Wenn die betroffene Person Anzeige erstattet, ist mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.
Personen, die Arbeitskollegen und Arbeitskolleginnen nachweislich und zu Unrecht der sexuellen Belästigung bezichtigen um ihnen bewusst Schaden zuzufügen, haben mit denselben Sanktionen zu rechnen, wie die der sexuellen Belästigung überführte Person.
GlG Art. 4: Diskriminierung durch Sexuelle Belästigung Als Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz gilt jedes Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt.
OR Art. 328: Fürsorgepflicht Die Arbeitgebenden haben im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen.
ArG Art. 6: Gesundheitsschutz Die Arbeitgebenden haben alle Massnahmen zu treffen, die nötig sind, um den Gesundheitsschutz zu wahren und zu verbessern und die physische und psychische Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu gewährleisten.
Erkundigen Sie sich, welche Personalreglemente bzw. Personalgesetze bei Ihnen im Betrieb gelten. Diese geben Auskunft über die betrieblichen Abläufe und Verhaltensregeln.
«Broschüre Mobbing und andere Belästigungen – Schutz der persönlichen Integrität am Arbeitsplatz, Hrsg. SECO»
«Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz – Ein Ratgeber für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Hrsg. SECO»
«Belaestigt.ch»
Muster eines Briefs an die belästigende Person
Beratung und Unterstützung
Movis berät und unterstützt Unternehmen rund um das Thema «Schutz der persönlichen Integrität». Für die Mitarbeitenden unserer Kunden sind wir Anlaufstelle, indem wir Beratung und Unterstützung für Betroffene anbieten.
Für Vorgesetzte und HR bieten wir unsere Unterstützung bei der Konfliktlösung wie auch konkrete Abklärungen bei Verdacht auf eine Verletzung der Integrität an.
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